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125.12 GORGO CH-SO

§ 103 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Amtsgerichtspräsident

Aufsicht, Berichterstattung, Rechtssetzung und elektronischer Rechtsverkehr - Aufsichtsbehörden und Beschwerdeführung
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§ 103 GO · 1. Amtsgerichtspräsident

1. Die Friedensrichter stehen unter der Aufsicht der Amtsgerichtspräsidenten, die jährlich die von ihnen zu führenden Geschäftskontrollen und Protokolle zu prüfen und allenfalls Weisungen zu erteilen haben.

2. Die Amtsgerichtspräsidenten haben den Friedensrichtern mindestens zweimal pro Wahlperiode allgemeine Rechtskenntnisse zu vermitteln. Die Friedensrichter sind gehalten, an diesen Versammlungen teilzunehmen.

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