125.12
GORGO
CH-SO
§ 102 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. auf bestimmte Zeit
Ausserordentliche Stellvertretung
§ 102 GO · 2. auf bestimmte Zeit
1. Ausserordentliche Vertretungen bis auf die Dauer von 2 Jahren können von der Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes angestellt werden.
2. Eine allfällige Verlängerung ist durch den Kantonsrat zu beschliessen.