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125.12 GORGO CH-SO

§ 102 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. auf bestimmte Zeit

Ausserordentliche Stellvertretung
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§ 102 GO · 2. auf bestimmte Zeit

1. Ausserordentliche Vertretungen bis auf die Dauer von 2 Jahren können von der Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes angestellt werden.

2. Eine allfällige Verlängerung ist durch den Kantonsrat zu beschliessen.

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