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125.12 GORGO CH-SO

§ 101 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. In Ausstandsfällen

Ausserordentliche Stellvertretung
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§ 101 GO · 1. In Ausstandsfällen

1. Wenn zufolge Ausstandes (neunter Titel) im Einzelfall die gesetzlich vorgesehene Stellvertretung von Gerichtspersonen nicht ausreicht, so bezeichnet die Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes einen ausserordentlichen Stellvertreter.

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