125.12
GORGO
CH-SO
§ 101 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. In Ausstandsfällen
Ausserordentliche Stellvertretung
§ 101 GO · 1. In Ausstandsfällen
1. Wenn zufolge Ausstandes (neunter Titel) im Einzelfall die gesetzlich vorgesehene Stellvertretung von Gerichtspersonen nicht ausreicht, so bezeichnet die Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes einen ausserordentlichen Stellvertreter.