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125.12 GORGO CH-SO

§ 100 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Rechtsfolgen

Ausstandsbestimmungen - Rechtsfolgen
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§ 100 GO · Rechtsfolgen

1. Hat eine Person, die nach § 92 von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen war oder die nach § 93 abgelehnt werden konnte, einen Entscheid getroffen oder dabei mitgewirkt, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit des Entscheides, sofern kein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel ergriffen wird, mit welchem der Mangel geltend gemacht werden kann.

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