§ 10 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - bb) als Einzelrichter
§ 10 GO · bb) als Einzelrichter
1. Der Amtsgerichtspräsident ist in allen Streitigkeiten, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind, die Schlichtungsbehörde nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
2. Er entscheidet als Einzelrichter
a) in Zivilsachen, welche im vereinfachten Verfahren entschieden werden;
b) alle Rechtssachen des summarischen Verfahrens, unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsvorschriften;
c) in Scheidungsverfahren und in Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
d) Schiedssachen gemäss Artikel 356 Absatz 2 ZPO in denjenigen Fällen, in denen sich der Sitz des Schiedsgerichts in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich befindet;
e) alle Vollstreckungs- und Rechtshilfesachen, vorbehältlich der direkten Vollstreckung gemäss Artikel 236 Absatz 3 ZPO.