125.12
GORGO
CH-SO
§ 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Ausübung der Gerichtsbarkeit
Gerichtsbehörden
§ 1 GO · Ausübung der Gerichtsbarkeit
1. Die Gerichtsbarkeit in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen wird durch die in diesem Gesetz genannten Gerichtsbehörden ausgeübt.
2. Vorbehalten bleiben weitere Gerichtsbehörden, die in speziellen Erlassen vorgesehen sind, und die Tätigkeit der Polizei nach dem Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.