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124.21 CH-SO

§ 9 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Leistung von Genugtuung

Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
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§ 9 Verantwortlichkeitsgesetz · Leistung von Genugtuung

1. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen, sofern den Beamten ein Verschulden trifft.

2. Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten es rechtfertigt, auch auf Genugtuung.

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