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124.21 CH-SO

§ 7 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Herabsetzungsgründe

Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
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§ 7 Verantwortlichkeitsgesetz · Herabsetzungsgründe

1. Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

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