124.21
CH-SO
§ 6 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - OR als ergänzendes Recht
Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
§ 6 Verantwortlichkeitsgesetz · OR als ergänzendes Recht
1. Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes als ergänzendes Recht anzuwenden.
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Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich
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