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§ 5 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Vorbehalt des Bundesrechts und des interkantonalen Rechts

Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
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§ 5 Verantwortlichkeitsgesetz · Vorbehalt des Bundesrechts und des interkantonalen Rechts

1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tatbestände, welche unter das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 oder unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse des Bundes oder des interkantonalen Rechts fallen.

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