124.21
CH-SO
§ 4 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Vorbehalt des Zivilrechts
Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
§ 4 Verantwortlichkeitsgesetz · Vorbehalt des Zivilrechts
1. Soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestimmungen.
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Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich
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