124.21
CH-SO
§ 33 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33 Verantwortlichkeitsgesetz · Inkrafttreten
1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.