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§ 32bis Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 29. August 2012

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 32bis Verantwortlichkeitsgesetz · Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 29. August 2012

1. Auf alle Schadenersatzbegehren, welche bei Inkrafttreten des geänderten § 11 beim zuständigen Departement, der zuständigen Gemeindebehörde oder dem zuständigen geschäftsleitenden Organ hängig sind, ist das neue Recht anwendbar. Für Staatshaftungsverfahren, bei welchen die Klagefrist nach dem bisherigen § 11 Absatz 2 noch läuft, gilt das bisherige Recht. Ist die Verwirkung nach dem bisherigen Recht bereits eingetreten, so ist sie weiterhin beachtlich.

2. Vorbehalten bleibt das Übergangsrecht für den Bereich der medizinischen Staatshaftung gemäss Spezialgesetzgebung.

3. Auf Schadenersatz- und Rückgriffsklagen gegen Beamte, die nach Inkrafttreten des geänderten § 15 anhängig gemacht werden, ist das neue Recht anwendbar.

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