124.21
CH-SO
§ 32 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Verantwortlichkeitsgesetz · Übergangsrecht
1. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren und die zu ergreifenden Rechtsmittel findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2. Die Haftung des Staates nach den §§ 2 ff. und der Beamten nach den §§ 13 ff. besteht auch für den Schaden, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, sofern weder Verjährung nach Verwirkung nach § 11 beziehungsweise § 17 eingetreten ist.
3. Wurde eine Dienstpflichtverletzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, das Disziplinarverfahren aber erst nachher eingeleitet, so wird dasjenige Recht angewendet, das für den Betroffenen das mildere ist.
4. Anstände über die Anwendung alten oder neuen Rechtes entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung.
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Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich
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