124.21
CH-SO
§ 31 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Aufhebung widersprechenden Rechtes
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Verantwortlichkeitsgesetz · Aufhebung widersprechenden Rechtes
1. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen werden aufgehoben. Insbesondere treten ausser Kraft
a) die §§ 29-39 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941;
b) die §§ 149 Absätze 2-4, 150, 151 Absätze 2-3, 154-158 des Gemeindegesetzes vom 27. März 1949;
c) die §§ 29-32 der Vollzugsverordnung zum Gemeindegesetz vom 13. September 1949.
2. ...
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Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich
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