124.21
CH-SO
§ 30 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Verjährung
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Die disziplinarische Verantwortlichkeit
§ 30 Verantwortlichkeitsgesetz · Verjährung
1. Disziplinarvergehen verjähren innert 5 Jahren seit ihrer Begehung. Sieht das Strafrecht eine längere Verjährung vor, so gilt diese auch für das Disziplinarrecht.
2. Für die Dauer einer strafrechtlichen Untersuchung ruht die disziplinarrechtliche Verjährung. Im übrigen sind Artikel 71 und 72 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung) sinngemäss anzuwenden.
← § 29 Verantwortlichkeitsgesetz
Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich
§ 31 Verantwortlichkeitsgesetz →