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124.21 CH-SO

§ 29 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Entscheid

Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Die disziplinarische Verantwortlichkeit
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§ 29 Verantwortlichkeitsgesetz · Entscheid

1. Der Entscheid der Disziplinarbehörde enthält den Sachverhalt, die Entscheidgründe, die Strafe und die Rechtsmittel.

2. Die Untersuchungskosten können im Falle einer Bestrafung ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden. Widerrechtliche Bereicherungen verfallen dem Staat beziehungsweise der Gemeinde.

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