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124.21 CH-SO

§ 27 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Gewährung rechtlichen Gehörs

Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Die disziplinarische Verantwortlichkeit
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§ 27 Verantwortlichkeitsgesetz · Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Dem Beamten ist von der Untersuchungskommission von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben. Er soll in ausreichendem Masse Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der Untersuchung und zur Verteidigung erhalten. Der Beizug eines bevollmächtigten Vertreters ist zulässig.

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