Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124.21 CH-SO

§ 26 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Einleitung des Verfahrens

Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Die disziplinarische Verantwortlichkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Verantwortlichkeitsgesetz · Einleitung des Verfahrens

1. Disziplinarstrafen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden.

2. Das Verfahren wird auf eine Anzeige hin, auf eigenes Begehren oder von Amtes wegen durch einen formellen Beschluss der Disziplinarbehörde eröffnet.

3. Bei Anzeigen Dritter ist dem Angegriffenen vor Einleitung des Verfahrens Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorhalten mündlich oder schriftlich zu äussern.

4. In der Regel wird mit der Untersuchung eine dreigliedrige Kommission betraut. Nach Abschluss der Untersuchung hat die Kommission der Disziplinarbehörde über das Ergebnis zu berichten und Antrag zu stellen.

5. Bei geringfügiger Verletzung der Dienstpflicht kann auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet werden.

← § 25 Verantwortlichkeitsgesetz Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich § 27 Verantwortlichkeitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →