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§ 25 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Disziplinarstrafen

Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Die disziplinarische Verantwortlichkeit
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§ 25 Verantwortlichkeitsgesetz · Disziplinarstrafen

1. Die Disziplinarstrafen sind

a) Verweis;

b) Busse bis 3000 Franken;

c) vorübergehende Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung;

d) Herabsetzung der Besoldung im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze;

e)* ...

f) strafweise Versetzung im Dienst oder Rückversetzung mit geringerer Besoldung;

g) Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis;

h) disziplinarische Entlassung.

2. Ausnahmsweise können 2 Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden.

3. Art und Mass der Strafe richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Verantwortlichkeit des Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder gefährdeten Dienstinteressen.

4. Bei geringfügiger Verletzung der Dienstpflicht ist von einer Disziplinarstrafe Umgang zu nehmen, wenn Belehrung, Mahnung oder Warnung durch den Vorgesetzten ausreichen.

5. Liegt es im Interesse der Untersuchung oder des geordneten Dienstbetriebes kann die zuständige Disziplinarbehörde die vorläufige Amtseinstellung ohne Gehaltsentzug anordnen. In schweren Fällen kann sie den Gehaltsentzug verfügen. Gegen ihren Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

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