§ 24 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Disziplinarbehörden
§ 24 Verantwortlichkeitsgesetz · Disziplinarbehörden
1. Disziplinarbehörden sind
a)* der Kantonsrat gegenüber den Mitgliedern des Regierungsrates und der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte sowie gegenüber dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
abis* die Gerichtsverwaltungskommission gegenüber den Mitgliedern der Amtsgerichte und der unterinstanzlichen kantonalen Gerichte. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
b)* der Regierungsrat gegenüber den übrigen Mitgliedern staatlicher Behörden und dem diesem Gesetz unterstellten Staatspersonal. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
c)* die in den §§ 70, 92 und 97 des Gemeindegesetzes bezeichneten Behörden gegenüber den diesem Gesetz unterstellten Personen. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim zuständigen Departement Beschwerde eingereicht werden. Der Entscheid des Departementes kann innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
d)* die Wahlbehörde gegenüber den diesem Gesetz unterstellten übrigen Behörden und dem Personal der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. Ist der Kantonsrat Wahlbehörde, so amtet der Regierungsrat als Disziplinarbehörde. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.