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124.21 CH-SO

§ 23 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Vorbehalt weiterer Verantwortlichkeiten

Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Die disziplinarische Verantwortlichkeit
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§ 23 Verantwortlichkeitsgesetz · Vorbehalt weiterer Verantwortlichkeiten

1. Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch eine disziplinarische Bestrafung nicht berührt.

2. Wird wegen der nämlichen Tatsache ein Strafverfahren durchgeführt, so ist in der Regel der Entscheid über die disziplinarische Bestrafung bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen. Die Urteile der Straf- oder Zivilgerichte sind für die Disziplinarbehörde nicht verbindlich.

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