124.21
CH-SO
§ 22 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Grundsatz
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Die disziplinarische Verantwortlichkeit
§ 22 Verantwortlichkeitsgesetz · Grundsatz
1. Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, sind disziplinarisch zu bestrafen. Vorbehalten bleibt § 8 des Gesetzes über das Staatspersonal.
2. Für Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, kommen nur die Vorschriften des Privatrechtes zur Anwendung.
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