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124.21 CH-SO

§ 21 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Verjährung

Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
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§ 21 Verantwortlichkeitsgesetz · Verjährung

1. Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafrechtes.

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