124.21
CH-SO
§ 20 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Vorbehalt weiterer Verantwortlichkeiten
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
§ 20 Verantwortlichkeitsgesetz · Vorbehalt weiterer Verantwortlichkeiten
1. Kann ein Vorstoss gegen die Amtspflicht mangels gesetzlicher Grundlage strafrechtlich nicht verfolgt werden, so ist nur die vermögensrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit gegeben.
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Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich
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