124.21
CH-SO
§ 19 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Grundsatz
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
§ 19 Verantwortlichkeitsgesetz · Grundsatz
1. Für die strafrechtliche Verfolgung der Beamten sind die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Straf- und Strafprozessrechtes massgebend. Die Strafanzeige ist von der zuständigen Disziplinarbehörde zu erstatten. Bei leichteren Vergehen gegen die Amtspflicht kann nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf die Einreichung einer Strafanzeige verzichtet werden.
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