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124.21 CH-SO

§ 18 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Instanzen

Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Haftung für Schaden
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§ 18 Verantwortlichkeitsgesetz · Instanzen

1. Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates werden vom Regierungsrat erhoben.

2. Gegenüber Mitgliedern des Regierungsrates, des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes und des Kantonalen Steuergerichtes steht die Geltendmachung des Anspruches dem Kantonsrat zu.

3. Gegenüber Beamten der Gemeinde steht die Geltendmachung des Anspruches dem Gemeinderat, gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderates der Gemeindeversammlung zu.

4. Gegenüber dem Personal der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) steht die Geltendmachung des Anspruches dem obersten Organ der PKSO zu. Die Kompetenz kann im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 delegiert werden.

5. Gegenüber dem Personal von anderen Körperschaften, Anstalten und juristischen Personen steht die Geltendmachung des Anspruches dem geschäftsleitenden Organ zu.

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