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124.21 CH-SO

§ 16 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltendmachung und Verfahren

Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Haftung für Schaden
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§ 16 Verantwortlichkeitsgesetz · Geltendmachung und Verfahren

1. Über streitige Ansprüche des Staates gegenüber Beamten urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz im Sinne von § 50 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Vorbehalten bleibt § 11 Absatz 4.

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