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§ 15 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - OR als ergänzendes Recht Verantwortlichkeit mehrerer und Verjährung

Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Haftung für Schaden
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§ 15 Verantwortlichkeitsgesetz · OR als ergänzendes Recht Verantwortlichkeit mehrerer und Verjährung

1. Auf die Ansprüche des Staates nach den §§ 13 und 14 sind im übrigen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen anwendbar.

2. Haben mehrere Beamte einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haben sie in Abweichung von Artikel 50 des Schweizerischen Obligationenrechtes je nach der Grösse des Verschuldens anteilmässig dafür aufzukommen.

3. Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht.

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