124.21
CH-SO
§ 14 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Rückgriff bei Haftung gegenüber Dritten
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Haftung für Schaden
§ 14 Verantwortlichkeitsgesetz · Rückgriff bei Haftung gegenüber Dritten
1. Dem Staate, der nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Beamten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2. Der Staat hat den Beamten, die von einer Rückgriffsklage bedroht sind, von einem Schadenersatzbegehren unverzüglich Kenntnis zu geben und im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung den Streit zu verkünden.
3. Bei obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
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Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich
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