124.21
CH-SO
§ 13 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Haftung gegenüber dem Staat
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter - Haftung für Schaden
§ 13 Verantwortlichkeitsgesetz · Haftung gegenüber dem Staat
1. Die Beamten sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen.
2. Obligationenrechtlich angestellte oder beauftragte Personen haften nach Privatrecht.
← § 12 Verantwortlichkeitsgesetz
Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich
§ 14 Verantwortlichkeitsgesetz →