Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
124.21 CH-SO

§ 12 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Versicherung gegen Folgen der Haftung

Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Verantwortlichkeitsgesetz · Versicherung gegen Folgen der Haftung

1. Der Regierungsrat kann die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verpflichten, für die Haftungsfolge dieses Gesetzes Rückstellungen vorzunehmen oder sich dagegen zu versichern.

2. Der Regierungsrat ist befugt, für den Staat eine eigene öffentliche Versicherungskasse zu errichten und Rückversicherungsverträge abzuschliessen.

← § 11 Verantwortlichkeitsgesetz Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich § 13 Verantwortlichkeitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →