124.21
CH-SO
§ 12 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Versicherung gegen Folgen der Haftung
Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
§ 12 Verantwortlichkeitsgesetz · Versicherung gegen Folgen der Haftung
1. Der Regierungsrat kann die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verpflichten, für die Haftungsfolge dieses Gesetzes Rückstellungen vorzunehmen oder sich dagegen zu versichern.
2. Der Regierungsrat ist befugt, für den Staat eine eigene öffentliche Versicherungskasse zu errichten und Rückversicherungsverträge abzuschliessen.
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