§ 11 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Schadenersatzbegehren Verfahren
§ 11 Verantwortlichkeitsgesetz · Schadenersatzbegehren Verfahren
1. Das Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen Departement, bei Verantwortlichkeit der Gemeinden beim Gemeindepräsidium und bei Verantwortlichkeit von Körperschaften und Anstalten beim geschäftsleitenden Organ schriftlich und begründet einzureichen.
2. Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Wird beim Verwaltungsgericht vorher Klage eingereicht, so überweist es die Angelegenheit dem zuständigen Departement, Gemeindepräsidium oder geschäftsleitenden Organ.
3. Durch die Einreichung des Schadenersatzbegehrens wird die Verjährung unterbrochen.
4. Bei Schadenersatzbegehren aus zivilrechtlichen Streitigkeiten bleiben die zivilrechtlichen Bestimmungen und die Schweizerische Zivilprozessordnung vorbehalten.
5. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zum Verfahren nach der Spezialgesetzgebung.