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124.21 CH-SO

§ 10 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Haftung bei rechtmässigen polizeilichen Massnahmen

Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
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§ 10 Verantwortlichkeitsgesetz · Haftung bei rechtmässigen polizeilichen Massnahmen

1. Wer durch eine rechtmässige polizeiliche Massnahme einen ausserordentlichen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz, wenn und soweit es die Billigkeit erfordert. Besondere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

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