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124.21 CH-SO

§ 1 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich

Geltungsbereich
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§ 1 Verantwortlichkeitsgesetz · Geltungsbereich

1. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts übertragen ist, nämlich

a) die Behörden, Beamten, Angestellten und Arbeiter;

b) alle übrigen Arbeitskräfte, auch wenn sie nur nebenamtlich, provisorisch oder obligationenrechtlich angestellt sind.

2. Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Absatz 1 genannten öffentlichen Funktionäre.

3. Die Bestimmungen für den Staat gelten auch für die in Absatz 1 genannten Gemeinwesen, Körperschaften und Anstalten sowie für das kantonale Spital.

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