124.13
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen - Ausnahme
§ 3 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen · Ausnahme
1. In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht zugestellt werden konnte, kann die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids auf andere Art, insbesondere mit A-Post Plus, erfolgen.
2. Bei Verwendung der Zustellform A-Post Plus ist in einem Begleitschreiben der Hinweis anzubringen, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt.