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124.13 CH-SO

§ 3 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen - Ausnahme

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§ 3 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen · Ausnahme

1. In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht zugestellt werden konnte, kann die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids auf andere Art, insbesondere mit A-Post Plus, erfolgen.

2. Bei Verwendung der Zustellform A-Post Plus ist in einem Begleitschreiben der Hinweis anzubringen, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt.

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