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124.13 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen - Grundsatz

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§ 2 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen · Grundsatz

1. Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

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