124.13
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen - Grundsatz
§ 2 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen · Grundsatz
1. Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.