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124.13 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen - Geltungsbereich und Zweck

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§ 1 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen · Geltungsbereich und Zweck

1. Diese Verordnung gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.

2. Sie regelt die Form der Zustellung für Verfügungen und Entscheide, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll.

3. Die Vorgaben des Bundes und die besonderen Vorschriften der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Geltungsbereich und Zweck § 2 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen →

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