124.121
CH-SO
§ 6 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen
§ 6 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen
1. Das Departement des Innern kann von sich aus oder auf Antrag des Untersuchungsbeamten vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen. Wenn an einem Beschwerdeentscheid ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, so ist von einem Vorschuss abzusehen.