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124.121 CH-SO

§ 5 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen

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§ 5 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen

1. Wird die Untersuchung vom Oberamtmann geführt, so zahlt der Oberamtmann die Entschädigung aus der Kasse des Oberamtes aus und verlangt vom Departement des Innern unter Einsendung der Belege die Rückvergütung.

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