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124.121 CH-SO

§ 3 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen

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§ 3 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen

1. Ist die einvernommene Person am Ausgang der Untersuchung finanziell interessiert, so erhält sie keine Entschädigung.

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