124.121
CH-SO
§ 3 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen
§ 3 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen
1. Ist die einvernommene Person am Ausgang der Untersuchung finanziell interessiert, so erhält sie keine Entschädigung.