124.121
CH-SO
§ 2 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen
§ 2 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen
1. Erleidet eine einvernommene Person durch die Einvernahme einen Lohnausfall oder eine andere finanzielle Einbusse, so richtet ihr der Untersuchungsbeamte eine angemessene Entschädigung nach den Bestimmungen des Gebührentarifs aus.