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124.121 CH-SO

§ 2 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen

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§ 2 Entschädigungen für Einvernahmen bei Administrativ-Untersuchungen

1. Erleidet eine einvernommene Person durch die Einvernahme einen Lohnausfall oder eine andere finanzielle Einbusse, so richtet ihr der Untersuchungsbeamte eine angemessene Entschädigung nach den Bestimmungen des Gebührentarifs aus.

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