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124.12 CH-SO

§ 8 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Zustimmung

Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
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§ 8 V-ElÜb · Zustimmung

1. Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung oder einen Entscheid auf elektronischem Weg eröffnen, wenn die Partei dieser Art der Zustellung zugestimmt hat.

2. Die Zustimmung kann über das Behördenportal oder eine andere anerkannte Zustellplattform erteilt werden.

3. Die Zustimmung kann

a) für ein konkretes Verfahren erteilt werden;

b) für regelmässig wiederkehrende Verfahren vor einer bestimmten Behörde erteilt werden.

4. Eine elektronische Eingabe einer Partei gilt als Zustimmung zur elektronischen Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden im konkreten Verfahren.

5. Die Zustimmung kann über das Behördenportal oder eine andere anerkannte Zustellplattform widerrufen werden. Für bereits zur Abholung bereitgestellte Verfügungen und Entscheide ist ein Widerruf nicht mehr möglich.

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