124.12
CH-SO
§ 7 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Papierausdruck einer elektronischen Eingabe
Eingaben an eine Behörde
§ 7 V-ElÜb · Papierausdruck einer elektronischen Eingabe
1. Druckt eine Behörde eine elektronische Eingabe aus, um sie in Papierform weiterzuverwenden, muss der Papierausdruck mit der Bestätigung "Kopie der elektronischen Eingabe", dem Datum, dem Vor- und Nachnamen und der Unterschrift der bearbeitenden Person versehen werden.
2. Die Behörde prüft die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 2 Bst. e ZertES) der elektronischen Eingabe und fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei.