124.12
CH-SO
§ 6 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Elektronische Signierung
Eingaben an eine Behörde
§ 6 V-ElÜb · Elektronische Signierung
1. Eingaben, für welche die schriftliche Form durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur; ZertES) vom 18. März 2016 versehen sein.