124.12
CH-SO
§ 5 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Nachreichung auf Papier
Eingaben an eine Behörde
§ 5 V-ElÜb · Nachreichung auf Papier
1. Die Behörde kann bei Bedarf die Nachreichung von Dokumenten in Papierform verlangen, insbesondere wenn
a) die Dokumente aufgrund von technischen Problemen von der Behörde nicht geöffnet werden können;
b) die Dokumente für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar sind;
c) sehr umfangreiche Dokumente eingereicht werden.
2. Die Behörde gewährt den Parteien eine angemessene Frist für die Nachreichung.
3. Sind die elektronisch übermittelten und die in Papierform eingereichten Dokumente nicht identisch, wird auf die Papierform abgestellt.