124.12
CH-SO
§ 3 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Einhaltung von Fristen
Eingaben an eine Behörde
§ 3 V-ElÜb · Einhaltung von Fristen
1. Die Frist ist gewahrt, wenn das Behördenportal oder die anerkannte Zustellplattform den Empfang der Eingabe vor Ablauf der Frist bestätigt hat.