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124.12 CH-SO

§ 3 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Einhaltung von Fristen

Eingaben an eine Behörde
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§ 3 V-ElÜb · Einhaltung von Fristen

1. Die Frist ist gewahrt, wenn das Behördenportal oder die anerkannte Zustellplattform den Empfang der Eingabe vor Ablauf der Frist bestätigt hat.

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