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124.12 CH-SO

§ 2bis Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Übermittlung elektronischer Eingaben

Eingaben an eine Behörde
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§ 2bis V-ElÜb · Übermittlung elektronischer Eingaben

1. Die Behörden geben in geeigneter Form bekannt, in welchen Verwaltungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind.

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