124.12
CH-SO
§ 2bis Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Übermittlung elektronischer Eingaben
Eingaben an eine Behörde
§ 2bis V-ElÜb · Übermittlung elektronischer Eingaben
1. Die Behörden geben in geeigneter Form bekannt, in welchen Verwaltungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind.