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124.12 CH-SO

§ 2 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Elektronische Eingaben

Eingaben an eine Behörde
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§ 2 V-ElÜb · Elektronische Eingaben

1. Eingaben können einer kantonalen Behörde elektronisch übermittelt werden, wenn die Behörde an das Behördenportal des Kantons Solothurn (Behördenportal) oder eine andere anerkannte Zustellplattform angeschlossen ist.

2. Die elektronische Übermittlung erfolgt über das Behördenportal oder eine andere anerkannte Zustellplattform. Als andere anerkannte Zustellplattformen gelten

a)* die vom Bund anerkannten Zustellplattformen;

b)* weitere Zustellplattformen, die vom Regierungsrat bestimmt werden.

3. Eingaben an eine Gemeindebehörde können elektronisch übermittelt werden, wenn die Gemeinde über einen elektronischen Zugang im Sinne von Absatz 1 verfügt und festgelegt hat, in welchen Verwaltungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind. Für Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen gilt dies sinngemäss.

4. ...

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