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124.12 CH-SO

§ 14 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) - Elektronische Signierung von E-Rechnungen

Eröffnung von E-Rechnungen
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§ 14 V-ElÜb · Elektronische Signierung von E-Rechnungen

1. Die E-Rechnungen können mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES) oder einem anderen geeigneten Nachweis der Authentitzität des Dokuments versehen werden.

2. Das geregelte elektronische Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES) kann im Auftrag der Behörde von den Service Providern angebracht werden.

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